Rechtliche Betreuung

Im Gesetz heißt es:

Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen und beruht dies auf einer Krankheit oder Behinderung, so bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen rechtlichen Betreuer (§ 1814 Abs. 1 BGB)

Die rechtliche Betreuung ist nur für erwachsene Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorgesehen. Dabei geht es um Personen, die ihre Angelegenheiten nur zum Teil oder auch komplett nicht selbstständig erledigen können. Grund dafür können körperliche, geistige oder seelische Behinderungen oder psychische Krankheiten sein. Die Einrichtung einer Betreuung ist allerdings zweitrangig. Man prüft zuerst, ob andere Hilfsoptionen wie soziale Dienste oder die Erteilung einer Vollmacht hinreichend sind und in Betracht kommen.

Im Mittelpunkt der Betreuung stehen die Vorstellungen und Wünsche der zu betreuenden Person. Im Wesentlichen geht es bei der Betreuung darum, einer hilfsbedürftigen Person Unterstützung zu leisten, die diese befähigt, ein selbstbestimmtes Leben zu führen.

Es ist wichtig zu wissen, dass die Einrichtung einer Betreuung nichts an der Geschäftsfähigkeit der betreuten Person ändert. Eine Ausnahme liegt nur bei Vorliegen eines Einwilligungsvorbehalts vor.

Im Betreuungsrecht wird geregelt, in welchem Umfang und ob eine Betreuung eingerichtet wird oder ob diese überhaupt nötig ist. Eine rechtliche Betreuung wird nur für die Bereiche eingerichtet, in welchen die betreute Person Unterstützung benötigt. Eine pauschale Bestellung für alle Aufgabenbereiche ist unzulässig.

Als gesetzliche Betreuer und Betreuerinnen kommen verschiedene Personen und Organisationen in Frage, darunter Privatpersonen, die ehrenamtlich die Betreuung führen, Vereinsbetreuer und Betreuerinnen (die bei einem Betreuungsverein angestellt sind), Behördenbetreuer und Betreuerinnen (Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen einer Betreuungsbehörde) oder Berufsbetreuer und Betreuerinnen.

Das Amtsgericht führt Aufsicht über die rechtliche Betreuung. Dies kann eine Entlastung für alle Beteiligten sein. Die Betreuung wird aufgehoben, wenn sich der Gesundheitszustand verbessert und die Unterstützung nicht mehr erforderlich ist.

Der Betreuungsverein bietet Ihnen an: